Die Befürchtung des Vorrichters, bei einem höheren Tagessatz müsse der Ehemann die Geldstrafe bezahlen, ist unbegründet. Zwar bezieht die Angeschuldigte einen Teil der erwähnten Leistungen in natura (Wohnen, Mobilität), zum anderen aber richtet ihr der Ehemann sicherlich auch einen Barbetrag aus (allgemeiner Lebensbedarf, Freizeit). Von diesem Betrag und aus ihrem eigenen Einkommen kann die Angeschuldigte sowohl die Verbindungsbusse wie auch – im Falle eines Widerrufs – die Geldstrafe begleichen. Es wird im Übrigen auf Art.