6 und Krankenkasse (Fr. 950.00) und der Unterstützungsbeitrag an die Tochter (Fr. 150.00) in Abzug gebracht, so dass monatlich zur Verfügung stehende Mittel in der Höhe von Fr. 2'700.00 verbleiben. Daraus resultiert ein Tagessatz von Fr. 90.00 (Fr. 2'700.00 geteilt durch 30). Die zusätzlich auszufällende Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB ist folglich entsprechend zu erhöhen auf Fr. 450.00 (5 Strafeinheiten).