Weiter sind die Unterstützungsbeiträge an die Tochter E., geb. 1995, in der Höhe von Fr. 150.00 in Abzug zu bringen (vgl. Aussage der Angeschuldigten, pag. 45 al. 4 f.), da auch diese die Leistungsfähigkeit der Angeschuldigten beschränken (vgl. dazu DOLGE, a.a.O., Art. 34 N 70 ff.). 4.3 Fazit Nach dem Gesagten ergibt sich ein der Angeschuldigten anrechenbares Einkommen inkl. Naturalbezüge von Fr. 3'800.00. Davon werden eine Pauschale von 25% für Steuern