Der Kammer erscheint es deshalb sachgerecht, der Angeschuldigten, wie dies DOLGE vorschlägt, 40% des Nettoeinkommens des verdienenden Ehemannes, d.h. Fr. 3'400.00 anzurechnen. Dies entspricht dem Wert des Bargeldes und der Naturalien, welche sie als eheliche Unterstützung erhält. Zusammen mit dem Eigenverdienst von Fr. 400.00 ist der Eigenbedarf der Angeschuldigten dank dieser Unterstützung ungefähr gedeckt. Damit ergibt sich für die Bemessung der Geldstrafe ein gesamthaft zu berücksichtigendes Einkommen der Angeschuldigten von Fr. 3'800.00. d) Abzüge