Vorliegend erscheint die Anrechnung von nur 15% des Einkommens des Ehemannes, d.h. Fr. 1'275.00, als zu wenig (zur Plausibilitätskontrolle vgl. Ziff. 4.1 hievor). Mit einer Unterstützung in bloss diesem Umfang könnte die Angeschuldigte ihre Auslagen nicht decken, denn diese betragen grob geschätzt total gut Fr. 4'000.00 (Grundbedarf Fr. 750.00, Wohnen Fr. 1'000.00, Mobilität Fr. 600.00, Krankenkasse Fr. 300.00, Versicherungen/Kommunikation Fr. 50.00, Freizeit Fr. 500.00, Steuern Fr. 700.00, Unterstützung des Kindes Fr. 150.00). Daran kann sie aus eigenem Verdienst nur rund Fr. 400.00 leisten.