Gemäss DOLGE soll der zu berücksichtigende Anteil am Einkommen des die nicht oder kaum erwerbstätige angeschuldigte Person unterstützenden Ehepartners den Ansätzen entsprechen, welche im umgekehrten Fall (d.h. wenn der angeschuldigten Person die Rolle des „Ernährers der Familie“ zukommt) von ihrem Einkommen als Unterhaltsabzüge zur Anwendung gelangen (vgl. Ziff. 4.1 hievor). Sie schlägt die Anrechnung von 25-40% des Einkommens des Partners vor, je nachdem, ob Kinder vorhanden sind oder nicht (vgl. Ziff. 4.1. hievor).