Der Ehemann der Angeschuldigten, D., ist selbständig erwerbstätiger Notar. Abzustellen ist auf den durchschnittlichen Nettoerlös aus seiner Erwerbstätigkeit (DOLGE, a.a.O., Art. 34 StGB N 52). Aus dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse betreffend D. ergibt sich, dass er der Polizei gegenüber ein Nettoeinkommen von Fr. 5'000.00 deklarierte. Seine Liegenschaft mit einem amtlichen Wert von Fr. 360'000.00 sei mit Hypotheken von Fr. 590'000.00 belastet, zudem habe er Steuerschulden in der Höhe von Fr. 70'000.00 (pag. 12).