Der Vorrichter ging von einem Einkommen des Ehemannes von Fr. 5'000.00 aus und berücksichtigte dieses mit 15% bei der Berechnung des Tagessatzes (Motiv S. 9 = pag. 65). Dies entspricht (vgl. dazu Berechnungsformular, pag. 54) dem Prozentsatz, welcher gemäss Praxis vom Einkommen einer verheirateten Person als Unterstützungsbeitrag für den Partner abgezogen wird (vgl. auch TRECHSEL/KELLER, a.a.O., Art. 34 StGB N 17 sowie VBR-Richtlinien, Anhang I / Berechnung des Tagessatzes). Die a.o. Generalprokuratorin will den Tagessätzen hingegen 40% eines Einkommens des Ehemannes von Fr. 9'000.00 zu Grunde legen. b) Einkommen des Ehemannes