3 Das Vermögen des Ehepaares bewegt sich vorliegend nicht in einer Grössenordnung, welche auf erhöhte Sparmöglichkeiten hindeuten würde, so dass die Einnahmen des Paares zweifellos weitgehend den Ausgaben entsprechen. Die „Einkünfte“ der Angeschuldigten lassen sich deshalb aus dem dem Ehepaar zur Verfügung stehenden gesamten Einkommen ableiten. Der Eigenverdienst der Angeschuldigten und ein Prozentsatz desjenigen ihres Ehemannes stehen ihr zur Deckung ihres Bedarfes zur Verfügung.