163 Abs. 1 und 2 ZGB: „Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen [...]“). Die Ehegatten sind offensichtlich übereingekommen, dass der Ehemann für die Kosten der Familie weitgehend allein aufkommt. Die Angeschuldigte hat sich deshalb anzurechnen, was sie von ihrem Ehemann an Unterstützung erhält. Dieser leistet der Angeschuldigten die Unterstützung wohl nicht hauptsächlich in Geld, sondern v.a. in Naturalien (Haus, Infrastruktur, Auto, Nahrung, Ferien, etc.).