Daneben wird die Angeschuldigte unbestrittenermassen von ihrem Ehemann vollumfänglich unterstützt. Auch wenn die Angeschuldigte angesichts ihrer eigenen ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit nicht als „haushaltführende“ Partnerin bezeichnet werden kann, so bleibt doch der Ehemann für sie unterstützungspflichtig, soweit sie selber kein angemessenes Einkommen erzielt. Sie hat Anspruch darauf, am Lebensstandard teilzunehmen, der dem Paar dank dem Einkommen des Ehemannes möglich ist (vgl. dazu Art. 163 Abs. 1 und 2 ZGB: „Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.