Die Angeschuldigte erzielt mit ihrem sich im Aufbau befindlichen Kosmetiksalon lediglich ein Nettoeinkommen von ca. Fr. 400.00 (pag. 44). Ein hypothetisches Einkommen kann ihr nicht angerechnet werden, da ein solches nur demjenigen anzurechnen ist, der aus Gründen, die ihm selber zuzuschreiben sind, kein Einkommen erzielt (vgl. DOLGE, a.a.O., Art. 34 StGB N 55). Daneben wird die Angeschuldigte unbestrittenermassen von ihrem Ehemann vollumfänglich unterstützt.