Gemäss DOLGE (a.a.O., Art. 34 StGB N 57) kann bei ungetrennter Gemeinschaft für den haushaltführenden Ehegatten grundsätzlich von den Regelansätzen ausgegangen werden, welche im umgekehrten Fall als Unterhaltsabzüge zur Anwendung gelangen. Dies bedeute, dass dem straffälligen Hausgatten als Naturallohn in der Regel 40% (ohne Kinder) bzw. 25% (mit Kindern) vom Nettoeinkommen des verdienenden Partners angerechnet werde. Soweit er eigene Einkünfte erziele, könne sich eine reduzierte Anrechnung des Naturallohns rechtfertigen. Lediglich auf den Beitrag zur freien Verfügung gemäss Art.