Bei Personen, die kein selbständiges Einkommen erzielen, namentlich haushaltführenden Lebenspartnern, ist von den Mitteln auszugehen, die dem Verurteilten tatsächlich zur Verfügung stehen, d.h. was er für sich persönlich erhält (TRECHSEL/KELLER, a.a.O., Art. 34 StGB N 12). Zum „Einkommen“ des Täters gehören alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen, inkl. Naturaleinkünfte (Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, DOLGE, Art. 34 StGB N 53). Gemäss DOLGE (a.a.