Die Höhe des Tagessatzes wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils bestimmt, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Dem Gericht steht dabei ein weiter Ermessensspielraum offen (TRECHSEL/KELLER, a.a.O., Art. 34 StGB N 9).