Die Kammer hält fest, dass die Geldstrafe Lebensstandardbeschränkung sowie Konsumverzicht bezweckt. Grundgedanke ist, dass der Tagessatz dem Verurteilten wegnimmt, was er nicht unbedingt für den Lebensunterhalt braucht (TRECHSEL/KELLER, StGB Praxiskommenter, Zürich/St.Gallen 2008, Art. 34 StGB N 4). Die Höhe des Tagessatzes wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils bestimmt, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.