Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Vorinstanz sprach die Angeschuldigte der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie zu einer Busse von Fr. 150.00. Gegen dieses Urteil erklärte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Appellation, welche von der Generalprokuratur auf die Sanktion beschränkt wurde. Auszug aus den Erwägungen: (...) III. STRAFZUMESSUNG (...) 4. Beurteilung durch die Kammer 4.1 Allgemeines zur Berechnung der Tagessatzhöhe (...)