Regeste Bestimmung der Höhe des Tagessatzes. Da die Angeschuldigte vollumfänglich von ihrem Ehemann unterstützt wird, erscheint es sachgerecht, ihr bei der Bemessung der Tagesatzhöhe 40 % des Nettoeinkommens des verdienenden Ehemanns anzurechnen, zumal auch keine Kinder im Haushalt leben (E. III 4.2 c).