{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2009-08-13", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2009-176_2009-08-13.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2009_176_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778ce1145f70e7411e24a5e7faadd1a6ff9423314b020bc79c9d58b6930c30ceb18f0367c4a8b70ffedd452803f5c12e09a?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778ce1145f70e7411e24a5e7faadd1a6ff9423314b020bc79c9d58b6930c30ceb18f0367c4a8b70ffedd452803f5c12e09a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2009_176", "Checksum": "a707429325a92d174d521cb8c92586b5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2009 176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 13.08.2009 SK 2009 176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 13.08.2009 SK 2009 176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Strafkammer  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung Tagessatz (Leitentscheid) | Andere SVG-Delikte"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 09:00:39", "Checksum": "faeb9fc4d919ac3b0aeec400a52aa3e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Strafkammern 13.08.2009 SK 2009 176\nRegeste:\nBerechnung Tagessatz (Leitentscheid) | Andere SVG-Delikte\n\nSK-Nr. 2009 176\n\nUrteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern,\nunter Mitwirkung von Obergerichtssuppleantin Grütter (Präsidentin i.V.), Oberrichter Zihlmann\nund Oberrichter Stucki sowie Kammerschreiberin i.V. Stange\n\nvom 02. Juli 2009\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nvertreten durch Fürsprecher X.\n\nAngeschuldigte/Appellatin\n\nwegen SVG-Widerhandlung (Art. 91a Abs. 1 SVG)\n\nGeneralprokuratur des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern\n\nStaatsanwaltschaft/Generalprokuratur/Appellantin\n\nRegeste\nBestimmung der Höhe des Tagessatzes. Da die Angeschuldigte vollumfänglich von ihrem\nEhemann unterstützt wird, erscheint es sachgerecht, ihr bei der Bemessung der Tagesatzhöhe 40 % des Nettoeinkommens des verdienenden Ehemanns anzurechnen, zumal auch\nkeine Kinder im Haushalt leben (E. III 4.2 c).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDie Vorinstanz sprach die Angeschuldigte der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung\nder Fahrunfähigkeit schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie zu einer Busse von Fr. 150.00. Gegen dieses Urteil erklärte die\nStaatsanwaltschaft die vollumfängliche Appellation, welche von der Generalprokuratur auf\ndie Sanktion beschränkt wurde.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\nIII. STRAFZUMESSUNG\n\n(...)\n\n4. Beurteilung durch die Kammer\n\n4.1 Allgemeines zur Berechnung der Tagessatzhöhe\n\n(...)\n\nDie Kammer hält fest, dass die Geldstrafe Lebensstandardbeschränkung sowie Konsumverzicht bezweckt. Grundgedanke ist, dass der Tagessatz dem Verurteilten wegnimmt, was er nicht unbedingt für den Lebensunterhalt braucht (TRECHSEL/KELLER, StGB\nPraxiskommenter, Zürich/St.Gallen 2008, Art. 34 StGB N 4). Die Höhe des Tagessatzes\nwird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt\ndes Urteils bestimmt, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Dem Gericht steht\ndabei ein weiter Ermessensspielraum offen (TRECHSEL/KELLER, a.a.O., Art. 34 StGB N\n9).\n\nBei Personen, die kein selbständiges Einkommen erzielen, namentlich haushaltführenden Lebenspartnern, ist von den Mitteln auszugehen, die dem Verurteilten tatsächlich\nzur Verfügung stehen, d.h. was er für sich persönlich erhält (TRECHSEL/KELLER, a.a.O.,\nArt. 34 StGB N 12). Zum „Einkommen“ des Täters gehören alle geldwerten Leistungen,\ndie ihm zufliessen, inkl. Naturaleinkünfte (Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel\n2007, DOLGE, Art. 34 StGB N 53). Gemäss DOLGE (a.a.O., Art. 34 StGB N 57) kann bei\nungetrennter Gemeinschaft für den haushaltführenden Ehegatten grundsätzlich von den\nRegelansätzen ausgegangen werden, welche im umgekehrten Fall als Unterhaltsabzüge\nzur Anwendung gelangen. Dies bedeute, dass dem straffälligen Hausgatten als Naturallohn in der Regel 40% (ohne Kinder) bzw. 25% (mit Kindern) vom Nettoeinkommen des\nverdienenden Partners angerechnet werde. Soweit er eigene Einkünfte erziele, könne\nsich eine reduzierte Anrechnung des Naturallohns rechtfertigen. Lediglich auf den Beitrag zur freien Verfügung gemäss Art. 164 ZGB abzustellen, sei angesichts der mit der\nGeldstrafenbemessung verbundenen Lebensstandarderfassung nicht mehr angebracht.\n\nDie Schätzung des Geldwertes von Naturalleistungen kann auf zwei Arten geschehen.\nEntweder wird geprüft, welches der Bedarf der Angeschuldigten im konkreten Fall ist,\noder aber es wird pauschal auf das Einkommen des Ehemannes abgestellt und der Ehe-\n\n2\nfrau ein Prozentsatz davon angerechnet. Beide Methoden gehen davon aus, dass der\nEhemann für den Bedarf der Ehefrau aufkommt, ihr aber nicht mehr als dies zur Verfügung stellt. Die zweite entspricht dem Vorgehen in der Praxis und ist nach Ansicht der\nKammer zulässig, nachdem das Einkommen bei mittleren Vermögensverhältnissen zuverlässige Rückschlüsse auf den Lebensstandard erlaubt, weil es in der Regel vollumfänglich konsumiert wird. Im Gegensatz zur Anwendung von Pauschalen ist die Abklärung des Einzelfalles viel aufwändiger und würde auch nicht notwendigerweise zu gerechteren Resultaten führen. Allerdings kann eine Schätzung des Bedarfes der angeschuldigten Person dazu dienen, die Höhe des Prozentsatzes des anzurechnenden Einkommens des Partners zu bestimmen und die pauschal berechnete Unterstützung einer\nPlausibilitätskontrolle zu unterziehen.\n\n4.2 In concreto\n\na) Bestimmung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeschuldigten\n\n"}