Prokuratorin führt zu Recht aus, dass diese Massnahme dazu dient, dem (vorübergehenden) Schwächezustand einer Person zu begegnen und ihr Schutz sowie Hilfestellung zu geben, unabhängig von einem Verschulden oder einer strafrechtlichen Sanktion (schriftlicher Parteivortrag, S. 7; pag. 343). Nach Ansicht der Kammer bedarf es aber für die Anrechnung einer Anordnung durch die Strafbehörden. Der fürsorgerische Freiheitsentzug wird deshalb vorliegend nicht auf die Strafe angerechnet. [...] 3