Gemäss diesen Bestimmungen darf einer Person vorübergehend die Freiheit entzogen werden, wenn ihr wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung die nötige persönliche Fürsorge nirgendwo anders als in einer Anstalt gegeben werden kann. Die a.o. Prokuratorin führt zu Recht aus, dass diese Massnahme dazu dient, dem (vorübergehenden) Schwächezustand einer Person zu begegnen und ihr Schutz sowie Hilfestellung zu geben, unabhängig von einem Verschulden oder einer strafrechtlichen Sanktion (schriftlicher Parteivortrag, S. 7; pag.