Der beim Angeschuldigten angeordnete fürsorgerische Freiheitsentzug stellt keine strafrechtliche Sanktion, sondern eine vormundschaftliche Massnahme nach Art. 397a ff. ZGB dar. Gemäss diesen Bestimmungen darf einer Person vorübergehend die Freiheit entzogen werden, wenn ihr wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung die nötige persönliche Fürsorge nirgendwo anders als in einer Anstalt gegeben werden kann.