Hingegen sei er nicht anzurechnen, wenn die Anordnung in keinem Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehe. Demgegenüber wird die Ansicht vertreten, dass eine administrative und vormundschaftlich angeordnete freiheitsentziehende Massnahme nicht auf die Strafe anzurechnen sei, weil nur durch die Strafbehörden angeordnete Freiheits- 2 entziehungen anrechenbar seien (METTLER, a.a.O., N. 18 zu Art. 51 StGB, mit Hinweisen).