, Basel 2007, N. 19 ff. zu Art. 51 StGB, mit Hinweisen). In Bezug auf den fürsorgerischen Freiheitsentzug hat das Bundesgericht in BGE 113 IV 118, E. 2b die Frage offen gelassen. Gewisse Lehrmeinungen sind dahingehend, dass eine Anrechnung zu befürworten sei, wenn der FFE aus Anlass der Tat verfügt worden sei. Hingegen sei er nicht anzurechnen, wenn die Anordnung in keinem Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehe.