Daneben können auch die Einweisung in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik infolge Erkrankung des Untersuchungshäftlings sowie anstelle der Untersuchungshaft angeordnete freiheitsentziehende Ersatzmassnahmen auf die zu verbüssende Strafe angerechnet werden. Gleiches gilt für die Ausschaffungshaft, wenn durch das Verhalten des Ausländers sowohl das Strafverfahren als auch das verwaltungsrechtliche Inhaftierungsverfahren in Gang gesetzt wurden, die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft aber gerade nicht vorliegen (METTLER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, N. 19 ff.