Gemäss Art. 51 StGB ist die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe anzurechnen. Als Untersuchungshaft gilt nach der nichts sagenden Definition in Art. 110 Abs. 7 StGB „jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft“.