2.5 Anrechnung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs (FFE) Der Angeschuldigte macht in oberer Instanz geltend, die 25 Tage, die er im Rahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzugs in der Klinik U. verbracht habe, seien an die Strafe anzurechnen (vgl. pag. 289, pag. 307 sowie die mündlichen Ausführungen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 9. Juli 2009). Der Angeschuldigte wurde von der Polizei am 2. Dezember 2008 aufgrund des Vorgefallenen in der Psychiatrie im Spital V. vorgeführt. Die zuständige Ärztin verfügte daraufhin einen fürsorgerischen Freiheitsentzug in der Klinik U. (vgl. dazu pag. 113).