Regeste Nach Art. 51 StGB sind nur durch die Strafbehörden angeordnete Freiheitsentziehungen auf die zu verbüssende Strafe anrechenbar. Der fürsorgerische Freiheitsentzug gemäss Art. 397a ff. ZGB ist deshalb nicht anzurechnen. Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Angeschuldigte A. wurde oberinstanzlich wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, unanständigen Benehmens sowie Widerhandlungen gegen das SVG verurteilt zu einer teilbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 70.00 (30 Tagessätze unbedingt) und einer Übertretungsbusse von Fr. 400.00. Auszug aus den Erwägungen: (...) III. STRAFZUMESSUNG (...)