{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2009-11-09", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2009-150_2009-11-09.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2009_150_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778d8409cdf373e2b7c8c350e176f46bd4b7c73a1a25f375fe458df41a073a9c468944049ca2281a4b3534c46d4535369ff?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778d8409cdf373e2b7c8c350e176f46bd4b7c73a1a25f375fe458df41a073a9c468944049ca2281a4b3534c46d4535369ff&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2009_150", "Checksum": "ea98acfdd6d817526bcf8b1015d781aa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2009 150"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 09.11.2009 SK 2009 150"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 09.11.2009 SK 2009 150"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Strafkammer  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anrechnung Freiheitsentzug (Leitentscheid) | Drohung"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:59:21", "Checksum": "e07b4b26876407b2f96576b5b0373255", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Strafkammern 09.11.2009 SK 2009 150\nRegeste:\nAnrechnung Freiheitsentzug (Leitentscheid) | Drohung\n\nSK-Nr. 2009 150\n\nUrteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern,\nunter Mitwirkung von Obergerichtssuppleantin Schär (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleantin Hubschmid und Oberrichter Zihlmann sowie Kammerschreiberin Jungo\n\nvom 9. Juli 2009\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\n\nAngeschuldigter/Appellant\n\nwegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung und SVG-\nWiderhandlungen\n\nB.\n\nPrivatkläger\n\nRegeste\nNach Art. 51 StGB sind nur durch die Strafbehörden angeordnete Freiheitsentziehungen auf\ndie zu verbüssende Strafe anrechenbar. Der fürsorgerische Freiheitsentzug gemäss Art.\n397a ff. ZGB ist deshalb nicht anzurechnen.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDer Angeschuldigte A. wurde oberinstanzlich wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden\nund Beamte, Beschimpfung, unanständigen Benehmens sowie Widerhandlungen gegen das\nSVG verurteilt zu einer teilbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 70.00 (30 Tagessätze unbedingt) und einer Übertretungsbusse von Fr. 400.00.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\nIII. STRAFZUMESSUNG\n\n(...)\n\n2.5 Anrechnung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs (FFE)\n\nDer Angeschuldigte macht in oberer Instanz geltend, die 25 Tage, die er im Rahmen des\nfürsorgerischen Freiheitsentzugs in der Klinik U. verbracht habe, seien an die Strafe anzurechnen (vgl. pag. 289, pag. 307 sowie die mündlichen Ausführungen anlässlich der\noberinstanzlichen Verhandlung vom 9. Juli 2009).\n\nDer Angeschuldigte wurde von der Polizei am 2. Dezember 2008 aufgrund des Vorgefallenen in der Psychiatrie im Spital V. vorgeführt. Die zuständige Ärztin verfügte daraufhin\neinen fürsorgerischen Freiheitsentzug in der Klinik U. (vgl. dazu pag. 113).\n\nGemäss Art. 51 StGB ist die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe anzurechnen.\nAls Untersuchungshaft gilt nach der nichts sagenden Definition in Art. 110 Abs. 7 StGB\n„jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft“.\n\nDaneben können auch die Einweisung in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik infolge Erkrankung des Untersuchungshäftlings sowie anstelle der Untersuchungshaft angeordnete freiheitsentziehende Ersatzmassnahmen auf die zu verbüssende Strafe angerechnet werden. Gleiches gilt für die Ausschaffungshaft, wenn durch das Verhalten des\nAusländers sowohl das Strafverfahren als auch das verwaltungsrechtliche Inhaftierungsverfahren in Gang gesetzt wurden, die Voraussetzungen für die Anordnung von\nUntersuchungshaft aber gerade nicht vorliegen (METTLER, Basler Kommentar, Strafrecht\nII, 2. Aufl., Basel 2007, N. 19 ff. zu Art. 51 StGB, mit Hinweisen).\n\nIn Bezug auf den fürsorgerischen Freiheitsentzug hat das Bundesgericht in BGE 113 IV\n118, E. 2b die Frage offen gelassen. Gewisse Lehrmeinungen sind dahingehend, dass\neine Anrechnung zu befürworten sei, wenn der FFE aus Anlass der Tat verfügt worden\nsei. Hingegen sei er nicht anzurechnen, wenn die Anordnung in keinem Zusammenhang\nmit dem Strafverfahren stehe. Demgegenüber wird die Ansicht vertreten, dass eine administrative und vormundschaftlich angeordnete freiheitsentziehende Massnahme nicht\nauf die Strafe anzurechnen sei, weil nur durch die Strafbehörden angeordnete Freiheits-\n\n2\nentziehungen anrechenbar seien (METTLER, a.a.O., N. 18 zu Art. 51 StGB, mit Hinweisen).\n\nDer beim Angeschuldigten angeordnete fürsorgerische Freiheitsentzug stellt keine strafrechtliche Sanktion, sondern eine vormundschaftliche Massnahme nach Art. 397a ff.\nZGB dar. Gemäss diesen Bestimmungen darf einer Person vorübergehend die Freiheit\nentzogen werden, wenn ihr wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung die nötige persönliche Fürsorge nirgendwo anders als in einer Anstalt gegeben werden kann. Die a.o. Prokuratorin\nführt zu Recht aus, dass diese Massnahme dazu dient, dem (vorübergehenden)\nSchwächezustand einer Person zu begegnen und ihr Schutz sowie Hilfestellung zu geben, unabhängig von einem Verschulden oder einer strafrechtlichen Sanktion (schriftlicher Parteivortrag, S. 7; pag. 343). Nach Ansicht der Kammer bedarf es aber für die Anrechnung einer Anordnung durch die Strafbehörden. Der fürsorgerische Freiheitsentzug\nwird deshalb vorliegend nicht auf die Strafe angerechnet.\n\n[...]\n\n3\n"}