SK-Nr. 2009 150 Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Obergerichtssuppleantin Schär (Präsidentin i.V.), Obergerichtssupplean- tin Hubschmid und Oberrichter Zihlmann sowie Kammerschreiberin Jungo vom 9. Juli 2009 in der Strafsache gegen A. Angeschuldigter/Appellant wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung und SVG- Widerhandlungen B. Privatkläger Regeste Nach Art. 51 StGB sind nur durch die Strafbehörden angeordnete Freiheitsentziehungen auf die zu verbüssende Strafe anrechenbar. Der fürsorgerische Freiheitsentzug gemäss Art. 397a ff. ZGB ist deshalb nicht anzurechnen. Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Angeschuldigte A. wurde oberinstanzlich wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, unanständigen Benehmens sowie Widerhandlungen gegen das SVG verurteilt zu einer teilbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 70.00 (30 Ta- gessätze unbedingt) und einer Übertretungsbusse von Fr. 400.00. Auszug aus den Erwägungen: (...) III. STRAFZUMESSUNG (...) 2.5 Anrechnung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs (FFE) Der Angeschuldigte macht in oberer Instanz geltend, die 25 Tage, die er im Rahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzugs in der Klinik U. verbracht habe, seien an die Strafe an- zurechnen (vgl. pag. 289, pag. 307 sowie die mündlichen Ausführungen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 9. Juli 2009). Der Angeschuldigte wurde von der Polizei am 2. Dezember 2008 aufgrund des Vorgefal- lenen in der Psychiatrie im Spital V. vorgeführt. Die zuständige Ärztin verfügte daraufhin einen fürsorgerischen Freiheitsentzug in der Klinik U. (vgl. dazu pag. 113). Gemäss Art. 51 StGB ist die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder ei- nes anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe anzurechnen. Als Untersuchungshaft gilt nach der nichts sagenden Definition in Art. 110 Abs. 7 StGB „jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslie- ferungshaft“. Daneben können auch die Einweisung in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik infol- ge Erkrankung des Untersuchungshäftlings sowie anstelle der Untersuchungshaft ange- ordnete freiheitsentziehende Ersatzmassnahmen auf die zu verbüssende Strafe ange- rechnet werden. Gleiches gilt für die Ausschaffungshaft, wenn durch das Verhalten des Ausländers sowohl das Strafverfahren als auch das verwaltungsrechtliche Inhaftie- rungsverfahren in Gang gesetzt wurden, die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft aber gerade nicht vorliegen (METTLER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, N. 19 ff. zu Art. 51 StGB, mit Hinweisen). In Bezug auf den fürsorgerischen Freiheitsentzug hat das Bundesgericht in BGE 113 IV 118, E. 2b die Frage offen gelassen. Gewisse Lehrmeinungen sind dahingehend, dass eine Anrechnung zu befürworten sei, wenn der FFE aus Anlass der Tat verfügt worden sei. Hingegen sei er nicht anzurechnen, wenn die Anordnung in keinem Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehe. Demgegenüber wird die Ansicht vertreten, dass eine ad- ministrative und vormundschaftlich angeordnete freiheitsentziehende Massnahme nicht auf die Strafe anzurechnen sei, weil nur durch die Strafbehörden angeordnete Freiheits- 2 entziehungen anrechenbar seien (METTLER, a.a.O., N. 18 zu Art. 51 StGB, mit Hinwei- sen). Der beim Angeschuldigten angeordnete fürsorgerische Freiheitsentzug stellt keine straf- rechtliche Sanktion, sondern eine vormundschaftliche Massnahme nach Art. 397a ff. ZGB dar. Gemäss diesen Bestimmungen darf einer Person vorübergehend die Freiheit entzogen werden, wenn ihr wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, an- deren Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung die nötige persönliche Fürsor- ge nirgendwo anders als in einer Anstalt gegeben werden kann. Die a.o. Prokuratorin führt zu Recht aus, dass diese Massnahme dazu dient, dem (vorübergehenden) Schwächezustand einer Person zu begegnen und ihr Schutz sowie Hilfestellung zu ge- ben, unabhängig von einem Verschulden oder einer strafrechtlichen Sanktion (schriftli- cher Parteivortrag, S. 7; pag. 343). Nach Ansicht der Kammer bedarf es aber für die An- rechnung einer Anordnung durch die Strafbehörden. Der fürsorgerische Freiheitsentzug wird deshalb vorliegend nicht auf die Strafe angerechnet. [...] 3