Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass der vorliegende Gewinn von rund Fr. 27'000.00 wegen der Mittäterschaft beiden Angeschuldigten anzurechnen ist. Die Gewerbsmässigkeit ist somit bei beiden zu bejahen und sie sind schuldig zu sprechen der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG i.S. von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG. [...] 10