Das ist unter praktischen Gesichtspunkten kaum durchführbar und aber rechtlich auch nicht geboten. Unter den gesetzlichen Begriff „Gewinn“ lässt sich mühelos der betriebswirtschaftliche Bruttogewinn subsumieren. Bei diesem sind alle ersichtlichen, direkt auf die Ware umlegbaren Aufwandposten zur berücksichtigen, aber nur diese: z.B. der Einstandspreis, die Kosten für das Verpackungsmaterial, allenfalls noch die Transportkosten, die direkt mit der konkreten Ware anfielen u.ä.