Die Berücksichtigung aller Kosten für den strafbaren Vertrieb eines Gutes führt zu einer eigentlichen Ertragsrechnung in einem „Unternehmen“. Dabei sind schon die Fakten (Aufwandposten) überaus schwierig festzustellen. Darüber hinaus erfordert die Rechnung eine im Einzelfall schwierige und diskutable Bewertung und Zuordnung der Kostenpositionen (ein Drogenverkäufer könnte wie bei den Steuern die Mietkosten für das Zimmer, wo er die Droge verpackt, als Aufwand in Abzug bringen usw.). Das ist unter praktischen Gesichtspunkten kaum durchführbar und aber rechtlich auch nicht geboten.