O., N. 32 zu Art. 70/71 StGB) meint zu diesem Entscheid, der Hinweis auf die Gewinnsucht scheine von unzulässigen Strafzwecken geleitet und das gemässigte Bruttoprinzip sei ein Schritt in die richtige Richtung. Die unterschiedliche Behandlung von Anschaffungskosten und anderen Aufwandpositionen bleibe aber erklärungsbedürftig. Die Netto/Brutto-Frage werde die Gerichte weiter beschäftigen.