das gemässigte Bruttoprinzip anwandte und damit die Gestehungskosten der Ware abzog. Es bemerkte dann aber vor dem Hintergrund der ratio legis der Bestimmung und in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den illegalen Handel aus reiner Gewinnsucht betrieben und hierdurch zur Ausrottung einer geschützten Tierart beigetragen habe, dass die Berücksichtigung weiterer (angeblicher) Aufwendungen nicht geboten sei. BAUMANN (BAUMANN, a.a.O., N. 32 zu Art. 70/71 StGB) meint zu diesem Entscheid, der Hinweis auf die Gewinnsucht scheine von unzulässigen Strafzwecken geleitet und das gemässigte Bruttoprinzip sei ein Schritt in die richtige Richtung.