Schon allein nach laienhaftem Verständnis ist Gewinn „Verkaufspreis minus Anschaffungspreis“. Für das Einziehungsrecht mag das noch streitig sein (vgl. Argumente SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. 1, 2. Aufl., Zürich 2007, N. 55 zu Art. 70/72, S. 132: Der Gesetzgeber hätte bei der Revision 2002 die Frage klarstellen können; wenn er weiterhin von Vermögenswerten spreche, die einzuziehen seien, scheine der Gesetzgeber dem Bruttoprinzip verpflichtet.). Das Bundesgericht hat in BGE 133 IV 112 (6P.236/2006, E. 11.3-11.5; erwähnt in BAU- MANN, a.a.O., N. 32 zu Art. 70/71 StGB) einen Entscheid der Vorinstanz geschützt, der