8 werflich und führt zu einer höheren Mindeststrafe. Es lässt sich deshalb nach Ansicht der Kammer durchaus vertreten, diesen Profit, den (erheblichen, important) Gewinn nach gleichen Grundsätzen zu bestimmen. Allerdings ist die Kammer nun – und nicht bloss unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit – der Ansicht, dass jedenfalls bei verbotenen Verkaufsgeschäften der Anschaffungspreis in jedem Fall abgezogen werden muss. Wenn das Gesetz von „Gewinn“ spricht, so ist zumindest dieser Aufwandposten zu berücksichtigen. Schon allein nach laienhaftem Verständnis ist Gewinn