, Basel 2007, N. 3 zu Art. 70/71 StGB). Im Zusammenhang mit der Berechnung des unrechtmässigen Vorteils wird – wie von Vorinstanz zitiert – über die Anwendung des Brutto-, Netto- oder eines sog. „gemässigten Bruttoprinzips“ heftig diskutiert (Motiv S. 22 = pag. 8407 mit Verweis auf BAUMANN, a.a.O., N. 32 zu Art. 70/71 StGB). Der Ansatz- und Bewertungspunkt ist im Einziehungsrecht und den Qualifikationsfällen der Geldwäscherei und des gewerbsmässigen Drogenhandels durchaus derselbe: Profit soll es nicht geben, dieser wird vom Staat konfisziert. Profit ist sozialethisch und explizit auch strafrechtlich besonders ver-