Die Vorinstanz hat auf die Parallele im Einziehungsrecht (Einziehung von Vermögenswerten, Bestimmung einer Ersatzforderung, Art. 70/71 StGB) verwiesen (vgl. Motiv S. 22 = pag. 8407). Die Parallele ist nach Ansicht der Kammer grundsätzlich durchaus sinnvoll. Bei der Ausgleichseinziehung geht es um den Ausgleich deliktischer Vorteile resp. um die Durchsetzung des sozialethischen Gebotes „Strafbares Verhalten soll nicht lohnen“ (BAUMANN, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N. 3 zu Art. 70/71 StGB).