Die Kammer hat keinen Anlass, von der bundesgerichtlichen Vorgabe (Umsatz von Fr. 100'000.00 oder Gewinn von Fr. 10'000.00) abzuweichen. Die Vorinstanz hat bei der Gewinnberechnung den Einstandspreis (Ankauf) abgezogen. Das scheint mit Blick – unabhängig von der sonst vom Kreisgericht gezogenen Parallele im Einziehungsrecht, wo teilweise reines Bruttoprinzip befürwortet wird – auf den Begriff „Gewinn“ von vornherein klar geboten.