305bis Ziff. 2 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden ist, und Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 Satz 2 BetmG Freiheitsstrafe nicht unter einem 7 Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann) in beiden Fällen für viel zu tief angesetzt.