Die Rechtsprechung zum „Gewinn“, d.h. was darunter genau zu verstehen ist, ist nicht ergiebig. Das Bundesgericht stellt den Begriff „Umsatz“ (franz. chiffre d`affaire, ital. cifra d`affari) dem Gewinn (le gain, guadagno) gegenüber und spricht in BGE 117 IV 65 davon, der Gesetzgeber habe einerseits den revenue brut du trafic, anderseits den bénéfice net obtenu anvisiert. In BGE 122 IV 216 ist vom erzielten Bruttoumsatz bzw. vom Nettoerlös die Rede. Dieselben Begriffe (grosser Umsatz, erheblicher Gewinn / gain important) finden sich auch in Art. 305bis StGB (Geldwäscherei) als Qualifikationsmerkmal. Das Bundesgericht hat festgehalten, die Qualifikationsmerkmale seien bei diesen Tat-