6 Das Gesetz (Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG) verlangt gemäss den obigen Ausführungen eine qualifizierte Gewerbsmässigkeit, d.h. es muss ein grosser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn effektiv erzielt worden sein. Dass die Angeschuldigten im Sinne der „einfachen“ Gewerbsmässigkeit berufsmässig gehandelt haben, ist unbestritten. Klar ist auch, dass die beiden Qualifikationsmerkmale alternativ sind, d.h. das Vorhandensein eines Elements genügt. Im Regelfall geht mit grossem Umsatz auch ein erheblicher Gewinn einher, was aber nicht sein muss. Die qualifizierte Gewerbsmässigkeit kann sich somit er-