Es kann vorliegend offen gelassen werden, welche exakten Kosten für die Löhne, den Strom und die Miete angefallen sind bzw. ob die Auslagen Fr. 17’000.00 überstiegen haben, da die Kammer wie die Vorinstanz und der a.o. Generalprokurator zur Berechnung des Gewinns – aus den nachfolgenden Gründen – vom sog. „gemässigten Bruttoprinzip“ ausgeht. Da nebst Hanf auch noch Kleider verkauft und eine Bar betrieben wurden und ein Teil der Ausgaben diesen (legalen) Teil betraf, hätte man im Übrigen noch diesbezüglich differenzieren müssen.