Die direkt mit der illegalen Tätigkeit verbundenen Auslagen müssten dabei berücksichtigt werden. Im Übrigen spreche die erhöhte Mindeststrafe für eine restriktive Anwendung und die blosse Berücksichtigung des Nettogewinns (BGE 129 IV 188; vgl. schriftlicher Parteivortrag, S. 3 ff.; pag. 9045 ff.). 4. Ausführungen durch die Kammer Umstritten ist somit vorliegend einzig die Frage des erheblichen Gewinns.