Massgebend sei, dass sich das Bundesgericht in BGE 129 IV 253 klar für das Nettoprinzip bzw. den Nettogewinn als Massstab ausgesprochen habe. Dies bedeute, dass man vom Bruttoerlös die unmittelbar mit dem Geschäft zusammenhängenden Auslagen wie Miete, Personalkosten, Versicherungen etc. berücksichtigen müsse. Dem Begriff des Gewinns in Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG sei schliesslich inhärent, dass es sich um diejenige Summe handle, welche einem Täter schlussendlich verbleibe. Die direkt mit der illegalen Tätigkeit verbundenen Auslagen müssten dabei berücksichtigt werden.