Der vom Kreisgericht errechnete Betrag von Fr. 27'000.00 aus dem Hanfverkauf wird auch von Fürsprecher Y. nicht bestritten. Auch er macht aber geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Auslagen bzw. den Verlust nicht berücksichtig habe. Das Hanfgeschäft sei insgesamt ein Verlustgeschäft gewesen. Die Abstützung der Vorinstanz bei der Berechung des Gewinns auf die Rechtsprechung und Literatur zur Ersatzforderung (Art. 70/71 StGB) sei verfehlt. Massgebend sei, dass sich das Bundesgericht in BGE 129 IV 253 klar für das Nettoprinzip bzw. den Nettogewinn als Massstab ausgesprochen habe.