5 (im Sinnes eines erheblichen Gewinnes) profitiere. Die in casu interessierende Tatbestandsvariante (erheblicher Gewinn) sei daher nur dann anzunehmen, falls sich ein Täter qualifiziert bereichert habe. Entscheidend könne unter dem Aspekt „erheblicher Gewinn“ nur sein, was dem Täter unter dem Strich abzüglich aller Aufwendungen geblieben sei. Die Auffassung der Vorinstanz überdehne den Tatbestand (vgl. zum Ganzen schriftlicher Parteivortrag, S. 3 ff.; pag. 8765 ff.).