Nach dieser Berechnung ergebe sich ein Wert von deutlich unter Fr. 10'000.00. Das Vorgehen der Vorinstanz gemäss dem sog. gemässigten Bruttoprinzip finde weder in der Lehre noch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Stütze. Gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG solle derjenige bestraft werden, der umfangreich (im Sinne eines grossen Umsatzes) mit Drogen handle oder vom getätigten Drogenhandel besonders