Fürsprecher X. anerkennt sachverhaltsmässig die Rechnung des Kreisgerichts, was Umsatz, Menge, Verkaufspreis und Einstandspreis anbelangt, und dass sich schlussendlich (nach Abzug des Einkaufpreises vom erzielten Umsatz) „ein Wert von Fr. 27'000.00 ergeben“ habe. Der Verteidiger macht aber geltend, dass die Vorinstanz vom diesem errechneten Wert von Fr. 27'000.00 weitere Abzüge für Personal, Miete, Strom etc. hätte vornehmen müssen und bringt diesbezüglich eine Kostenaufstellung vor. Nach dieser Berechnung ergebe sich ein Wert von deutlich unter Fr. 10'000.00.